Corona (Impfpflicht, Impfschäden, Mietzinsentfall)

Alle Informationen rund um Covid-19.

1. Impflicht

Die Regierung hat die Impfpflicht wegen Corona beschlossen und diese trifft bei näherer Betrachtung nicht ausschließlich „Ungeimpfte“. Es können sowohl zweifach gegen Corona geimpfte Personen, die beispielsweise aufgrund hoher Antikörper die „Boosterimfpung“ verweigern,  als auch von Covid-19 Genese oder jene betroffen sein, die geimpft und genesen sind. Grundstäzlich ist die Pflicht in 3 Phasen ausgestaltet. Frühestens ab der zweiten Phase ist es möglich, dass Sie aufgrund einer polizeilichen Kontrolle eine Strafe erhalten. Diese Phase beginnt mit 15.03.2022.
Wichtig ist, dass jeder das Recht hat Rechtsmittel zu erheben und die Verhängung der Strafe zu bekämpfen. Es ist sowohl die Höhe der Strafe als auch die Bestrafung an sich bekämpfbar. Jeder, der nicht gewillt ist, einmalig oder regelmäßig eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen die Impfpflicht zu begleichen, sollte daher Rechtsmittel erheben. Bereits das Gesetz, mit dem man die Impfpflicht verhängte, wurde im Rahmen von Individualbeschwerden angefochten. Eine spätere Aufhebung des Gesetzes zur Impfpflicht gegen das Coronavirus durch den Verfassungsgerichtshof kommt nur denjenigen zu Gute, die Rechtsmittel erhoben haben.

2. Impfschäden

Derzeit häufen sich Berichte über mögliche Impfschäden in Zusammenhang mit den derzeit am Markt befindlichen Coronaschutzimpfungen. Unsere Aufgabe besteht nicht darin, Impfschäden aufgrund einer Impfung gegen Covid-19 zu verifizieren oder medizinisch zu bewerten. Vielmehr besteht sie darin dafür zu sorgen, dass mögliche Ersatzansprüche gewahrt werden. 

In Österreich bewertet und entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesenüber Antrag auf Ersatzanspruch wegen Impfschäden gegen den Staat entsprechend dem Impfschadengesetz. Entscheidend ist die lückenlose Darlegung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Covid-19-Impfung und den folgenden Beschwerden anhand des Impfpasses und Behandlungsunterlagen. Die Beweislast liegt, insbesondere für den Zusammenhang zwischen der Impfung gegen Corona und den Schäden, beim Geschädigten.
Von diesem Entschädigungsanspruch unberührt haftet unter gewissen Voraussetzungen auch der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärtzin aufgrund fehlender Aufklärung über mögliche und allenfalls im Zeitpunkt der Impfung gegen Covid-19 bereits bekannte Nebenwirkungen. Eine seriöse und umfassende Aufklärung im Verhältnis Arzt/Ärztin und Patient/in dauert unserer Einschätzung nach zumindest 20 Minuten. Währenddessen sollte es möglich sein den PatientInnen eine Entscheidungsgrundlage zu geben, ob sie sich gegen Corona impfen lassen oder nicht. Unterschriebene Haftungsfreizeichnungen und pauschale Aufklärungsbögen mit Verweisen auf „Beipackzettel“  bewirken keine ausreichende Aufklärung. Heikel kann es für die impfenden MedizinerInnen insbesondere dann werden, wenn eine Vorerkrankungen nicht abgefragt wurde, die in medizinischer Hinsicht einer Impfung gegen das Coronavirus entgegengestanden wäre.
Daneben wäre aber auch eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Impfschäden gegen das produzierende Unternehmen des Impfstoffes aufgrund des Produkthaftungsgesetzes denkbar.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, müsste diese die Geltendmachung der Ansprüche aufgrund von Impfschäden übernehmen. In der Zwischenzeit gibt es bereits mehrere Urteile, dass sich die Versicherungen nicht auf eine Pandemieklausel berufen können.

3. Mietentfall für Geschäftslokale

Ist ein gewerbliches Mietobjekt wegen eines Betretungsverbotes im Zusammenhang mit Corona nicht nutzbar, entfällt auch die Pflicht zur Mietzahlung. Das bestätigte der OGH in letzter Instanz (3Ob78/21y). Obwohl derzeit keine weiteren Lockdowns wegen Covid-19 angekündigt und wohl auch im Moment nicht notwendig sind, bestehen unter gewissen Umständen Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter. Wichtig ist, dass diese Ansprüche innerhalb von 3 Jahren verjähren und danach nicht mehr geltend gemacht werden können. Schwierig wird es, wenn Sie die Miete ohne Vorbehalt bezahlten. Wir unterstüzen Sie gerne!