Versicherungen


Versicherungen sind dazu da, Sie im Falle des Falles zu schützen. Besonders dann, wenn es um sehr viel Geld geht, werden Versicherte jedoch regelmäßig alleingelassen. Wir lassen Sie nicht im Regen stehen!
 
Bei der Deckung von Schadensfällen oder der Auszahlung von Versicherungssummen lassen Versicherungen ihre KundInnen oft warten oder zahlen erst gar nicht.
 
Nur bei genauer Kenntnis der Materie ist es möglich eine Überprüfung vorzunehmen, ob eine Versicherung dies zurecht macht oder nicht.

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Warum lehnen Versicherungen oftmals ab?

  • Der Schaden ist nicht von der Versicherung gedeckt.
  • Beim Abschluss der Versicherung wurden gewisse Vorschäden nicht angegeben.
  • Es gibt nicht ausreichend Belege für den Schaden.
  • Der Schaden wurde nicht rechtzeitig an die versichernde Partei gemeldet.
  • Der Schaden entstand vor Vertragsabschluss mit dem Versicherer.

Lebensversicherung

In der lange erwarteten Entscheidung des Europäischen Gerichten hat dieser am 19.12.2019 klargestellt, dass die von den österreichischen Versicherungsunternehmen anvisierten Einschränkungen des Rücktrittsrechtes für ihre KundInnen nicht zulässig sind.

Auch das neue von der Regierung Kurz I. 2018 beschlossene Gesetz, wonach man bei ab 1.1.2019 erklärten Rücktritten – egal ob die Belehrung richtig oder falsch war – nur mehr den Rückkaufswert (= dasselbe wie bei einer ordentlichen Kündigung) erhält, wurde, zumindest in dieser Form, indirekt für richtlinienwidrig und damit für verfassungswidrig erklärt.

Aus unserer Sicht werden daher in Kürze bei fehlender oder Falschbelehrung wieder Rücktritte möglich sein, sodass man in diesen Fällen eben das gesamte Kapital samt 4 % Verzinsung ab Einzahlungstag zurückerhält.

Da es jedoch unzählige Möglichkeiten einer Fehlbelehrung gibt, muss wohl der österreichische Oberste Gerichtshof klarstellen, in welchen Fällen man von einer Fehlbelehrung sprechen kann, die zum Rücktritt berechtigt. Sicher ist dies bis jetzt bei fehlenden Belehrungen und einer falschen Angabe der Rücktrittsfrist. Alleine unsere Kanzlei hat bereits ca. 20 andere Möglichkeiten einer Fehlbelehrung festgestellt.

Jeder Rechtschutzversicherte sollte aus unserer Sicht nach dem klarstellenden Erkenntnis des europäischen Gerichtshof seine Chancen ergreifen. Bei vielen ist eine individuelle Beratung zur Abwägung von Chancen und Risiken notwendig. Auch die Finanzierung eines Prozesses durch einen Prozesskostenfinanzierer ist manchmal eine gute Lösung.
 

Warum ist es dazu gekommen?

„Stornozahlen offenbaren: Eine Lebensversicherung ist ungeeignet für die Altersvorsorge.“

Diese Aussage Herrn Kleinleins vom 26. Februar 2019, Vorstandsvorsitzender des Bundes der Versicherten in Deutschland, macht das Problem der Lebensversicherung deutlich.

Von 100 Versicherten, die eine Lebensversicherung abschließen, läuft der Vertrag zu Pensionsbeginn beim größten Teil nicht mehr.

Wenn jemand mit 20 eine Lebensversicherung abschließt, beträgt die Chance, dass er diese gekündigt hat, bevor er in Pension geht, 70 %. Bei einem Abschlussalter von 30 Jahren beträgt die Kündigungsquote rund 60 %, bei 40 immerhin noch 50 %.

All jene, die vorzeitig kündigen, erhalten in der Regel nicht die versprochene Kapitalgarantie. Sie müssen mit Abschlägen von 20-40 % vom einbezahlten Betrag leben.

Aber auch diejenigen, die „brav“ in der Versicherung drin bleiben, erhalten bei der heutigen Zinslandschaft zu Laufzeitende höchstwahrscheinlich nicht mehr, als sie einbezahlt haben. Wenn sie monatlich 20 € in die Nachttischschublade legen, ist dort nach Zeitablauf genauso viel drinnen. Der einzige Unterschied ist, dass Sie jederzeit aus dem Nachttischschubladensparen aussteigen können.

Wie kann da von einer gesicherten Altersvorsorge gesprochen werden?

Unfallversicherung

In wohl kaum einer Sparte im Bereich der Personenversicherung gibt es so viele Rechtsstreitigkeiten um die Höhe der auszubezahlenden Summe, wie in der Unfallversicherung. 

Jedermann, der andere Versicherungen abschließt, sollte sich bewusst sein, dass er sich mit „seiner“ Versicherung unter Umständen um seine Ansprüche streiten muss. Ohne Rechtsschutzversicherung kann dies teuer werden.

Deshalb: Bitte schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab, die auch Versicherungsstreitigkeiten abdeckt. Und achten Sie darauf, dass auch Streitigkeiten gegenüber jenem Versicherungsinstitut abgedeckt sind, bei dem Sie die anderen Sparten versichert haben. Meist bietet sich dafür eine „reine“ Rechtsschutzversicherung an, die nicht in die Quere kommt. 

Manchmal beginnt die Diskussion schon damit, ob es ein Unfall war oder nicht. Das kann bereits sehr schwierig sein. 

Meist wird aber – wie oben erwähnt – über die Höhe gestritten.

Der Unfallversicherer bietet – unter Umständen nach Untersuchung durch einen Sachverständigen – eine bestimmte Summe an. Wer mit dieser Summe nicht zufrieden ist, muss klagen. Ohne Klage zahlt die Rechtsschutzversicherung meist auch keinen zweiten Gutachter. 

Jedenfalls ist dringend die Einschaltung einer Rechtsvertretung zu empfehlen. Wenn es um eine sehr hohe Versicherungssumme geht, können wir für Sie auch – wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben – einen Prozesskostenfinanzierer organisieren. 

Wir arbeiten zur Zeit mit drei Prozesskostenfinanzierern zusammen und haben Kontakt zum gesamten Markt.

Haftpflichtversicherung

Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine der meistunterschätzten Versicherungen. Verursacht man als Fußgänger oder Fahrradfahrer im Straßenverkehr einen Unfall, beschädigen die Kinder beim Spielen parkende Autos oder schießen sie mit einem Fußball die Fensterscheibe des Nachbarhauses ein: Für all diese Fälle benötigt man eine Privathaftpflichtversicherung.

Die Prämien sind meist gering. Wenn man eine Haushaltsversicherung hat, sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder in der Regel mitversichert. Aber da fängt schon das erste Problem an. Was ist zum Beispiel mit studierenden Kindern? Was ist während der Bundesheerzeit und des Zivildienstes? Wenn die Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen, sind sie oft nur bis zu einem bestimmten Lebensjahr oder gar nicht versichert. Das kann man ganz leicht ändern. Für ein paar Euro können sie weiterhin mitversichert bleiben. Viele übersehen das jedoch und es entstehen Probleme bei der Deckung.

Die Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden ab.

Was die wenigsten wissen ist, dass die Haftpflichtversicherung auch gleichzeitig eine Rechtsschutzversicherung ist. Wenn man selbst zu Unrecht in Anspruch genommen wird, zahlt ihre Haftpflichtversicherung auch die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Ansprüche, das heißt ihre AnwältInnen.

Was muss beachtet werden?

In folgenden Fällen zahlt die private Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht:

-Vorsätzlich verursachte Schäden.
-Schäden, die aus vorsätzlich begangenen strafbaren Vergehen entstanden sind.
-Geldstrafen und Schäden durch Vertragspflichtverletzungen.
-Schäden, die während der Arbeit verursacht werden.

Haftpflichtversicherer berufen sich oft darauf, dass der Schaden nicht unverzüglich gemeldet wurde. Selbst wenn Sie tatsächlich nicht ganz schnell waren, kann die Tatsache der verspäteten Schadensmeldung nicht automatisch dazu führen, dass nicht bezahlt wird. Dies ist nur möglich, wenn es durch die verspätete Meldung zu einer sogenannten Gefahrenerhöhung gekommen ist.

Ein weiterer Grund, warum oft die Deckung abgelehnt wird, ist grobe Fahrlässigkeit. Der Versicherer argumentiert damit, dass der Verstoß so extrem gewesen sei, dass die Versicherung aussteigen darf. Dies ist dann meist ein juristischer Streitfall, bei dem wir Sie gerne unterstützen.

Grundsätzlich gilt natürlich auch in dieser Sparte, dass Sie eine rasche und präzise Schadensmeldung spätestens innerhalb einer Woche machen sollten. Wenn die Versicherung dann die Auszahlung verweigert, stehen wir für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung sämtlicher Schäden aus den oben genannten Versicherungen. Prüfen Sie jetzt Ihre Erfolgschancen!

Kfz-Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich ist zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung auf der einen Seite und der Kaskoversicherung auf der anderen Seite zu unterscheiden.

Während die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich für jeden Autofahrer vorgeschrieben ist, ist die Kaskoversicherung freiwillig.

Deckungsverweigerungen werden – insbesondere seitens der Kaskoversicherung – gerne darauf gestützt, dass Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten worden seien. Dies betrifft insbesondere die unerlaubte Entfernung von der Unfallstelle beziehungsweise die nicht unverzügliche Schadensmeldung.

Rechtsschutzversicherung

Kaum eine Sparte bietet aus unserer Sicht ein so gutes Preis-Leistungs-Verhältnis, wie die Rechtsschutzversicherung. Für eine Jahresprämie von EUR 250 bis EUR 300 sollte eine das Maximum versicherbarer Risiken abdeckende Versicherung für KonsumentInnen gefunden werden. Selbst wenn man die Versicherung nur alle 10 Jahre benötigt, zahlt sie sich schon aus.

Wir unterscheiden bei Rechtsstreitigkeiten immer zwischen MandantInnen und GegnerInnen mit oder ohne Rechtsschutzversicherung. Bei Prozessrisiken von mehreren tausend Euro muss sich jede/r auch bei kleinen Streitwerten – wie z. B. nach einem Verkehrsunfall oder dem Kauf einer mangelhaften Ware – gut überlegen, ob er/sie sich in den Streit einlässt oder sich mit einer geringen Abfindung zufrieden geben muss (wenn keine Versicherung vorhanden ist). 

Was ist wichtig?

Abschluss der Rechtsschutzversicherung

  1. Schließen Sie immer eine Rechtsschutzversicherung ab, die auch Streitigkeiten aus Verträgen und ausdrücklich auch Versicherungsverträgen (gegenüber Versicherern, bei denen Sie Ihre anderen Versicherungsverträge laufen haben) miteinschließt. Wenn eine solche von einem Unternehemen nicht angeboten wird, holen Sie sich Angebote von anderen Versicherungen ein.
  2. Wechseln Sie nie Ihre Rechtsschutzversicherung. Die AGB (Vertragsbedingungen) werden für die Versicherungsnehmer immer schlechter. Akzeptieren Sie nie freiwillig neue Bedingungen.
  3. Wenn Sie optimal abgesichert sein wollen, schließen Sie zusätzlich zu Ihrer bestehenden Rechtsschutzversicherung eine zweite mit Einschluss für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ab. Wenn die erste Rechtsschutzversicherung zu Unrecht ablehnt, können Sie diese mit der zweiten auf Deckung klagen.

Unsere Kanzlei ist – insbesondere aufgrund der Beschäftigung mit Massenschäden – auf Streitigkeiten zur Erlangung des Rechtsschutzes spezialisiert. Wir haben meist parallel rund 10 – 20 Gerichtsverfahren gegen Rechtsschutzversicherer laufen, um Rechtsfragen für alle Versicherten zu klären.

Oft ist es schon die Schadensmeldung, die entscheidet, ob man Deckung bekommt. Diese sollte daher gleich vom Rechtsbeistand verfasst werden, damit sich dieser gleich auf die richtigen Anspruchsgrundlagen stützt. Wir helfen Ihnen unentgeltlich bei der Schadensmeldung, lediglich in Ausnahmefällen verrechnen wir nach vorheriger Warnung an KundInnen einen Aufwandsersatz.

Inhaltlich ist die Rechtsschutzversicherung unserer Ansicht nach ein sehr komplexes Thema und es ist auch für RechtsanwältInnen und JuristInnen im Vornherein oft schwer zu beurteilen, ob Deckung besteht oder nicht. Die SachbearbeiterInnen bei Versicherungen sind hochspezialisiert und entscheiden ausschließlich, ob Deckung erteilt wird oder nicht. Eine Zusage Ihrer Versicherungsvertretung, „das ist gedeckt“, hilft im Ernstfall meist nicht viel.​

Gebäudeversicherung

Fast jede/r Eigentümer/in eines Gebäudes hat eine Gebäudeversicherung und geht natürlich davon aus, dass diese deckt, wenn es zu einem Schaden kommt. Dies ist in der Praxis leider oft nicht so. Der häufigste Einwand ist jener der Unterversicherung.

Obwohl Gerichte bereits festgestellt haben, dass nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass nicht sachverständige VersicherungsnehmerInnen selbst einschätzen können, wie hoch die Versicherungssumme sein muss, empfiehlt es sich, den Rat eines Sachverständigen einzuholen. Wenn dieser von der Versicherung geschickt wird, kann diese dann später keine Unterversicherung einwenden.

Wenn der Versicherungsagent selbst die Schätzung vornimmt, gilt dasselbe. Möglich ist auch die Vereinbarung eines sogenannten Unterversicherungsverzichtes. Dabei verzichtet die Versicherung gegen eine Prämie auf den Einwand der Unterversicherung. Weiters wird bei Aus- und Umbauten oft übersehen, die Versicherungssumme anzupassen.

Zur Klarstellung: Auch wenn zum Beispiel nur ein Teil des Hauses abbrennt und die Sanierungskosten EUR 100.000.- ausmachen, bekommt man lediglich EUR 70.000.—, wenn das gesamte Gebäude auf EUR 350.000.- versichert war, obwohl die Kosten der Neuerrichtung desselben EUR 500.000 ausmachen.

Aufpassen muss man auch bei gekippten Fenstern im Falle eines Sturmes oder bei der Abgrenzung zwischen Erdrutsch und Mure. 

Möglich ist auch der Einwand der groben Fahrlässigkeit. Ob eine solche vorliegt, ist juristisch oft hoch komplex. 

Da es um sehr viel Geld geht, empfiehlt sich jedenfalls die Einschaltung eines sachkundigen Rechtsbeistandes. 

Weiters empfiehlt sich natürlich, wie schon vorher erwähnt, der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die auch Streitigkeiten gegen den eigenen Gebäudeversicherer abdeckt.

Krankenversicherung

Privat Krankenversicherte haben Anspruch auf die Leistungen, die vertraglich vereinbart wurden. Das scheint sonnenklar. Aber auch Versicherungen denken wirtschaftlich und zahlen grundsätzlich nur das, wozu sie auch verpflichtet sind.

Aber wozu sind sie verpflichtet?

Diese Frage ist oft nur nach komplexen Rechtsstreitigkeiten zu beantworten. Das Problem dabei ist, dass VersicherungsnehmerInnen nicht fit sind und alleine schon deshalb den Streit mit der privaten Krankenversicherung scheuen.

Zumeist steht der Streit um die Notwendigkeit der Behandlung im Mittelpunkt. Welche Behandlungsformen medizinisch notwendig sind, ist nur im Einzelfall bestimmbar.

Auch hier empfiehlt es sich, eine gute Rechtschutzversicherung zu haben, die auch Streitigkeiten mit dem Krankenversicherer abdeckt. Dann kann diese Streitigkeit ohne Kostenrisiko an sachkundige RechtsanwältInnen abgegeben werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Viele haben sich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert, falls sie nicht mehr arbeiten können. Dann wird es ernst und die Versicherungen lehnen häufig die vereinbarte Leistung ab oder kürzen sie.

Der häufigste Ablehnungsgrund ist jener, dass angeblich bei Abschluss der Versicherung bestimmte Vorschäden nicht angegeben worden wären. Der Vorwurf der Versicherungen lautet dabei zumeist vorvertragliche Anzeigeverletzung beziehungsweise sogar arglistige Täuschung.

Genau da setzen wir an: Sind die Formulierungen im Antragsformular transparent, klar und deutlich?  Oder sind sie so missverständlich, dass man die Fragen gar nicht richtig beantworten kann?

Eine weitere Frage ist, ob der Antrag von VersicherungsnehmerInnen selbst ausgefüllt wurde oder die Antworten auf die Fragen vom VersicherungsagentInnen vorformuliert wurden.

Außerdem ist nicht jede Nichtangabe einer Erkrankung automatisch eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Während Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenvorfälle, Kniebeschwerden, Durchblutungsstörungen und Depressionen so genannte gefahrerhebliche Umstände sind (die anzugeben sind), sind es andere Erkrankungen nicht.

Jedenfalls ist im Vorfeld wiederum der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen, die auch Streitigkeiten mit der eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung deckt. Im Falle des Falles wenden Sie sich rechtzeitig an sachkundige RechtsanwältInnen.