Obwohl der OGH die Revision des Händlers abgelehnt hat, sind drei wesentliche Aussagen herauszulesen, wie von Rechtsanwalt Michael Poduschka betont wird. Das Oberlandesgericht Linz hatte aufgrund eines Sachverständigengutachtens einen Minderwert von 30 Prozent festgestellt und den Händler zur Rückzahlung in dieser Höhe verpflichtet. Der OGH bestätigte diesen Wert und stellte klar, dass das Argument des Händlers zur Typengenehmigung des Fahrzeugs in Italien nicht zählt. Zudem erkannte der OGH die zweijährige Verjährungsfrist für Rechtsmängel an, die ab Kenntnis des Mangels beginnt. Dieses Urteil markiert das erste höchstrichterliche Erkenntnis in einem Minderwertverfahren im Zusammenhang mit dem Abgasskandal.
Erstes OGH-Erkenntnis in Minderwertverfahren
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