Entschädigungsanspruch für Käufer dieses VW-Modells

Der Transporter eines Unternehmens aus dem Mühlviertel könnte dem deutschen Automobilriesen eine neue Klagewelle bescheren: Der Oberste Gerichtshof hat ein entscheidendes Urteil des Linzer Oberlandesgerichts bestätigt, das zahlreiche Kunden betrifft. Sowohl private als auch gewerbliche und Vereins-Kunden könnten Anspruch auf Schadenersatz haben.

Ein weiterer wichtiger Schritt im Diesel-Abgasskandal, der den VW-Konzern seit neun Jahren unter Druck setzt, kommt diesmal aus Oberösterreich. Ein Mühlviertler Betrieb hatte den Autohersteller verklagt, weil sein 2019 für 31.000 Euro erworbener VW T6 Transporter mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen war.

Nun hat der Oberste Gerichtshof in Wien die Entscheidung des Linzer Oberlandesgerichts bestätigt: Das Unternehmen kann das Fahrzeug zurückgeben und erhält nach viereinhalb Jahren mehr als 30.000 Euro zurückerstattet.


Beim Obersten Gerichtshof wurde zuletzt noch diskutiert, ob Volkswagen sich darauf berufen könnte, dass ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt, da VW angeblich nicht wissen konnte, dass ein derart eng definiertes „Thermofenster“ illegal ist.


Nach der EU-Norm soll die Abgasreinigung unter „normalen Betriebsbedingungen“ funktionieren. Da jedoch in der Norm keine genauen Temperaturen festgelegt sind, interpretierte Volkswagen die Vorgabe so, dass die Abgase nur zwischen 12 und 34 Grad Celsius ordnungsgemäß gereinigt werden müssen. Das bedeutete, dass die Reinigung nur in den wärmeren Monaten voll aktiv war. Der OGH stellte klar: Ein Fahrzeughersteller muss wissen, dass es illegal ist, Abgase weniger als die Hälfte des Jahres ordnungsgemäß zu reinigen.


„Es ist das erste Mal, dass ein europäisches Höchstgericht bei einem von Unternehmen, Gebietskörperschaften, Vereinen und Bundesbehörden genutzten Massenfahrzeug, wie dem VW T6, Ansprüche auf Rückabwicklung und Schadenersatz anerkennt“, betont der Linzer Anwalt Michael Poduschka, der seit 2015 rund 15.000 Betroffene des Diesel-Abgasskandals, darunter auch den Besitzer des fraglichen Transporters, vertreten hat und weiterhin vertritt.


Betroffen sind alle T6-Fahrzeuge bis zur ersten Modellüberarbeitung, die Anfang 2019 auf den Markt kam – also die Baujahre 2015 bis 2018 – sowie die zuvor gebauten T5-Modelle. „Besitzer solcher Fahrzeuge sollten nun dringend Entschädigung einfordern, um nicht auf ihr Geld zu verzichten“, meint Poduschka. „Das wäre wie eine offene fällige Rechnung nicht einzufordern! Diese Forderungen sind nicht verjährt.“

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