Oberlandesgericht Graz verurteilt VW-Konzern auch beim 3-Liter-Motor von Audi

Das Oberlandesgericht Graz hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Berufung der Beklagten (Porsche Inter Auto GmbH & Co KG und Audi AG) abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers (vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH) wurde teilweise stattgegeben.

Das Erstgericht hat entschieden, dass die Beklagten (Porsche Inter Auto GmbH & Co KG) dem Kläger EUR 33.168,98 sowie 4 % Zinsen pro Jahr seit dem 31. März 2020 zahlen müssen. Dies soll erfolgen, wenn das Fahrzeug zurückgegeben wird.

Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass im Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung („Höhenabschaltung”) vorhanden ist, die die Wirksamkeit der Abgasrückführung reduziert. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass diese Einrichtung den rechtlichen Normen entspricht.

Die Berufung des Klägers wurde teilweise akzeptiert. Er erhielt einen zusätzlichen Betrag an Zinsen von der erstbeklagten Partei und der Spruchpunkt des Urteils wurde entsprechend angepasst.

Das Gericht entschied auch, dass keine ordentliche Revision zulässig ist und dass die Kostenentscheidung bis zur endgültigen Klärung der Streitsache vorbehalten bleibt.

Sensationell an diesem Urteil ist, dass diese verbotene ‘Höhenabschaltung’ (= Abgasreinigung schaltet sich ab 1000 m Seehöhe nach und nach aus) bei fast allen Dieselfahrzeugen bis Herbst 2018 verbaut wurde (egal, ob 3,0-Liter-Motor von Audi oder EA288-Motor von VW) und man jetzt auch bei diesen Fahrzeuggruppen sehr gute Erfolgschancen hat.

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